Die Abteilung Sportverwaltung der Stadt Weimar ist zuständig für die Vergabe von Nutzungszeiten der kommunalen Sportstätten. Das betrifft auch die Sportfreiflächen im Wimaria Stadion.
Mit der Genehmigung zur Nutzung der Sportstätte werden die Bestimmungen als verbindlich anerkannt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Benutzer/ die Benutzerin, allen sonstigen, der Zweckbestimmung dienenden Anordnungen, Folge zu leisten.
Die Nutzungsdauer wird in der Zuweisung festgesetzt und umfasst auch das Umkleiden und Duschen. Nach Ablauf der festgesetzten Nutzungsdauer ist die Sportstätte unverzüglich zu verlassen.
Der Sportbetrieb kann von der Stadt Weimar allgemein oder in bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. Ansprüche daraus können nicht geltend gemacht werden. Die Sportstätten dürfen nur für den überlassenen Zweck benutzt werden.
Die Räume und Plätze sind von den Sportvereinen, den Leitenden sonstiger Gruppen oder deren Beauftragten vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Beanstandungen sind bei den Platzwarten unverzüglich anzuzeigen. Sportvereine sowie sonstige Gruppen dürfen die Sportstätte nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Übungsleitenden betreten und benutzen. Die Übungsleitenden haben die Nutzung und die Anzahl der Benutzer in dem dafür ausgelegten Belegungsbuch einzutragen.
Die Plätze dürfen ausschließlich mit geeigneten Schuhen betreten werden.
Auf den Sportflächen ist das Essen und Trinken nicht gestattet. Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Das Reinigen der Schuhe in den Sanitärräumen ist nicht gestattet.
Das Rauchen ist auf den Sportflächen und in den Funktionsgebäuden strikt untersagt.
Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt werden. Sie stehen allen Benutzern gleichermaßen zur Verfügung, sie sind sorgsam zu behandeln und im Anschluss an das Training/ den Wettkampf ordentlich aufzuräumen. Die Sportgeräte sind von den verantwortlichen Übungsleitern/innen vor Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Schadhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden. Treten bei der Benutzung Mängel auf, so ist die Benutzung sofort einzustellen. Die Mängel sind im Belegungsbuch zu vermerken und den Platzwarten mitzuteilen.
Sportvereine sowie sonstige Gruppen haften während der ihnen zur Nutzung zugewiesenen Zeit für alle Schäden, die an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und an den Zugangswegen durch die Nutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden durch die Mitglieder der Gruppe, Zuschauer oder sonstige Dritte verursacht sind, die unmittelbare Haftung dieser Person bleibt unberührt.
Sportvereine sowie sonstige Gruppen haben für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Durchführung des Übungsbetriebes oder von Veranstaltungen geltend gemacht werden. Die Stadt ist von Schadensersatzansprüchen einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten freizustellen. Die Stadt kann verlangen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, durch welche die vorstehenden Risiken gedeckt werden. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen.
Die Beauftragten der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu jeder Zeit, auch während der Trainingszeiten und Veranstaltungen der Sportvereine sowie sonstiger Gruppen kostenfrei zu betreten.
Die Beauftragten sind nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises einzulassen, ihnen ist jede geforderte Auskunft zu erteilen.